„Bei den Gemeindewahlen die Corona-Schutzvorschriften einhalten“

Landeshauptmann: „Größtmöglichen Schutz für alle Wählerinnen und Wähler sowie die Mitglieder der Wahlbehörden sicherstellen“

Im Auftrag der Landesregierung hat die Landessanitätsdirektion ein Schutzkonzept für die im September stattfindenden Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen 2020 in Vorarlberg ausgearbeitet, teilen Landeshauptmann Markus Wallner und Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher mit. Coronabedingt wären einige Vorsichtsmaßnahmen unbedingt einzuhalten, um größtmöglichen Schutz einerseits für die Wählerinnen und Wähler und andererseits für die Mitglieder der Wahlbehörden sicherzustellen, betont der Landeshauptmann.

„Das vorrangige Ziel lautet, die Gemeindewahlen vor dem Hintergrund der nach wie vor nicht überstandenen Corona-Pandemie sicher durchzuführen und das Ansteckungsrisiko so weit es geht zu minimieren“, begründet Wallner die Initiative des Landes. Wählerinnen und Wähler aber auch die Mitglieder der Wahlbehörden müssten bestmöglich geschützt werden, ergänzt die Landesrätin.

Schutzkonzept erarbeitet
Das eigens ausgearbeitete Schutzkonzept enthält unterschiedliche Empfehlungen, sowohl für die Wählerinnen und Wähler als auch für die jeweiligen Wahlbehörden. Wallner: „Der dringende Appell an die Vorsitzenden der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden lautet, die Empfehlungen des vorliegenden Schutzkonzepts nach Möglichkeit vollumfänglich umzusetzen“. Zudem soll der Inhalt des Konzepts allen Wahlbehördenmitgliedern, den Wahlzeuginnen und -zeugen und auch allen Hilfskräften nähergebracht werden, so der Landeshauptmann. Da es sich um keine verbindlichen Vorgaben, sondern um bloße Empfehlungen handelt, liegt es letztlich aber in der Eigenverantwortung der jeweiligen Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde, welche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden.

„Nützliche Anleitung“
Mit dem Schutzkonzept werde für die Wahlbehörden eine nützliche Anleitung zur Verfügung gestellt, hält Wallner fest. Damit der Mindestabstand von einem Meter stets sicher eingehalten werden kann, soll immer nur eine bestimmte Anzahl von wählenden Personen in ein Wahllokal eingelassen werden. Während des gesamten Aufenthaltes im Wahllokal ist ein Mund-Nasen-Schutz oder ein Gesichtsvisier zu tragen. Das betrifft nicht nur die Wählerinnen und Wähler, sondern genauso die Mitglieder der Wahlbehörden. Für Wahlbehördenmitglieder besteht allerdings die Möglichkeit, durch die Errichtung einer mechanischen Abtrennung (z.B. Plexiglas) auf einen Mund-Nasen-Schutz zu verzichten. Sofern eine wählende Person über keinen Mund-Nasen-Schutz oder kein Gesichtsvisier verfügt, soll dieser bereitgestellt werden. Auch sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die Hände zu desinfizieren.

Für einen besseren Schutz soll das Wahllokal stündlich für eine Dauer von mindestens fünf Minuten gelüftet werden. Es wird außerdem empfohlen, die Wahlinformation sowie den amtlichen Lichtbildausweis für die Identitätsfeststellung von der wählenden Person nicht manuell zu übernehmen, sondern diese zu ersuchen, die Unterlagen derart vorzuzeigen, dass die Identität ersichtlich ist (z.B. Aufschlagen der entsprechenden Seite des Reisepasses). Direkt nach dem Urnengang soll das Wahllokal sofort wieder verlassen werden. Schreibgeräte sind nach jeder Stimmabgabe zu desinfizieren. Die Tisch- und Stehpultflächen in der Wahlzelle sollen in kurzen zeitlichen Abständen desinfiziert werden.

Foto: ©mauche.eu


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